Ein Drogenhändler muss dem Land den Kaufpreis zurück erstatten, den er von dem Scheinkäufer bei Übergabe der Drogen erhalten hat.
Nachdem ein Drogenhändler, der sich auf einen Verkauf von ca. 45 Kilogramm Cannabisharz für einen Kaufpreis von knapp 50.000,00 EUR an einen Scheinkäufer des Kriminalamts eingelassen hatte, deshalb strafrechtlich verurteilt worden war, hatte nun das Kammergericht über die zivilrechtlichen Folgen dieses „Deals“ zu entscheiden. Das Land, vertreten durch den Präsidenten des Kriminalamtes, hatte in einer Klage vor dem Landgericht Berlin von dem Drogenhändler die Rückzahlung von 49.350 € verlangt. Dieses Geld hatte der Scheinkäufer dem Drogenhändler gegen Erhalt der Drogen übergeben. Die vom Kriminalamt mit diesem Scheinkauf beabsichtigte Aufdeckung von Hintermännern war erfolglos geblieben. Der Drogenhändler konnte nachfolgend zwar festgenommen werden; das Geld war allerdings nicht mehr auffindbar.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Berlin hatte die Klage abgewiesen. Das Kammergericht änderte in der Berufungsinstanz jedoch das landgerichtliche Urteil ab und verurteilte den verklagten Drogenhändler zur Rückzahlung der 49.300 €. Dieser hafte aus sogenannter ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 817 Satz 1 BGB. Das „Vertrauen“ des Dealers, dass sein Käufer kein Scheinkäufer, sondern Rauschgifthändler sei, sei nicht schutzwürdig gewesen. Jener könne auch nicht geltend machen, er habe lediglich als Bote für die Hintermänner gehandelt, selbst wenn er das Geld nur für kurze Zeit in seinem Besitz gehabt habe.
Schließlich stehe der Rückzahlung auch nicht die Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB entgegen. Danach sei zwar ein Rückforderungsanspruch ausgeschlossen, wenn beiden Seiten ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die guten Sitten vorgeworfen werden könne. Der Scheinkäufer habe sich jedoch nicht nach den Vorschriften des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln strafbar gemacht, da er keinen Handel mit Rauschgift gewollt habe, sondern der Scheinkauf auch dem Zweck gedient habe, das Cannabis aus dem Verkehr zu ziehen wie nachfolgend geschehen. Ebenso wenig habe er den Drogenhändler zum Scheinkauf angestiftet; vielmehr habe dieser sich aus eigenem Entschluss nach einem Abnehmer des Rauschgifts umgehört. Auch sei das Handeln des Kriminalamts durch den beauftragten Scheinkäufer in sittlicher Hinsicht nicht zu beanstanden: Scheinkäufe seien ein legitimes Mittel der Prävention und Strafverfolgung.
Kammergericht, Urteil vom 12. Februar 2015 – 27 U 112/14
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